Ein neues Energieeffizienzgesetz („Energieeffizienzgesetz-Neu“) ist derzeit in Ausarbeitung.
Quelle: Österreichische Energieagentur / Monitoringstelle Energieeffizienz
Bis Inkrafttreten des neuen Gesetzes bleiben Teile des bisherigen Energieeffizienzgesetz 2014 idF. BGBl. I Nr. 68/2020 in Geltung. Einige Verpflichtungen laut Energieeffizienzgesetz 2014 enden jedoch mit 31.12.2020.
In diesem Zusammenhang wird gebeten Folgendes zu beachten:
- 9 EEffG:Die Einmeldung von Energieaudits, die bis spätestens 31.12.2020 zu erfolgen haben, sind wie bisher über die Anwendung zum Unternehmensserviceportal bei der Energieeffizienz-Monitoringstelle vorzunehmen. Die Prüfung erfolgt bis 31. Dezember 2021.
Energieaudits, die im Jahr 2021 einzumelden sind, können erst nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu bei der dann laut Energieeffizienzgesetz–Neu zuständigen Behörde eingebracht und von dieser bearbeitet werden.
- 10 EEffG:Energieeffizienzmaßnahmenfür das Jahr 2020 sind wie bisher bis 14.2.2021 über die Anwendung zum Unternehmensserviceportal bei der Energieeffizienz- Monitoringstelle einzumelden. Sie werden von dieser bis 31. Dezember 2021 überprüft.
Es besteht vorerst keine Verpflichtung, Energieabsätze für das Jahr 2020 zu melden. Erst ab Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu haben Absatzmeldungen an die dann zuständige Behörde zu erfolgen.
Daraus ergeben sich folgende Übergangsregelungen:
- Rechtliche Verpflichtungen zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen für die neue Verpflichtungsperiode (2021-2030) entstehen erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Energieeffizienzgesetz-Neu. Energieeffizienzmaßnahmen, die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu gesetzt werden, können dann gemäß dem Energieeffizienzgesetz-Neu angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes-Neu entsprechen.
- Die Führung des Registers von Energiedienstleistern (zur Durchführung von Energieaudits und -beratungen) erfolgt bis Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle. Ab Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu erfolgen neue Registrierungen bei der dann laut Energieeffizienzgesetz-Neu zuständigen Behörde.
Derzeit ist vorgesehen, dass die E-Control Energieeffizienzmonitoringbehörde ab Inkrafttreten des Gesetzes wird; die endgültige Entscheidung darüber obliegt dem Gesetzgeber.
Ansprechpartner
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Sektion VI – Klima und Energie Abteilung 6 – Energieeffizienz und Gebäude
Dr. Heidelinde Adensam
Stubenring 1, 1010 Wien
T: 711 62-603054
E: heidelinde.adensam(at)bmk.gv.at
I: www.bmk.gv.at / infothek.bmk.gv.at
Monitoringstelle Energieeffizienz
Gabrielle Hinterreither
Österreichische Energieagentur
Mariahilfer Straße 136, 1150 Wien
E: office(at)monitoringstelle.at
T: 01-20 52 20
I: www.monitoringstelle.at/index.php
Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)
Dr. Harald Proidl
Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien
T: 01 24724-707
E: harald.proidl(at)e-control.at
I: www.e-control.at